Dies ist eine der meist gestellten Fragen zum Thema Fertiggaragen. Leider lässt sich diese Frage nicht allgemein beantworten, da die einzelnen Bundesländer verschiedene Baugesetze erlassen haben. Wenn Sie planen eine Fertiggarage zu errichten, fragen Sie am besten bei Ihrem Bauamt nach, ob Sie für Fertiggaragen eine Baugenehmigung benötigen.
Vielerorts reicht jedoch eine einfache Bauanzeige.
Falls eine Bauanzeige nicht ausreichend sein sollte, sind wir Ihnen innerhalb Deutschlands gerne beim Bauantrag behilflich. Mit unserem Servicepaket „Bauantragsdienst“ sind Sie auf der sicheren Seite. Bei diesem Service übernimmt unser kompetentes Architekturbüro für Sie das Ausfüllen der Anträge und die maßstabsgetreuen Einzeichnungen in die vorhandenen Lagepläne (Liegenschaftskataster).
Sie müssen am Ende nur noch unterschreiben und alles beim zuständigen Bauamt einreichen. Unsere Profis übernehmen dabei die Rolle des Entwurfverfassers und sind bundesweit vorlageberechtigt. Wegen der hohen Nachfrage nimmt dieser Service in der Regel etwa 8 Wochen in Anspruch.
Bitte beachten Sie: Für die Richtigkeit und Aktualität der Texte übernehmen wir keine Haftung.
Wer in Baden-Württemberg als Bauherr auf seinem Grundstück eine Garage oder ein Carport errichten möchte, der muss die entsprechenden Paragraphen der Landesbauordnung beachten und bei seinem Vorhaben umsetzen. Dies bedeutet zunächst abzuschätzen, ob es sich beim Bauvorhaben um ein genehmigungspflichtiges Unterfangen handelt oder die geplante Garage möglicherweise genehmigungsfrei bleibt. Letzteres gilt in Baden Württemberg für alle Bauvorhaben, die im Innenbereich 40 Kubikmeter umfassen. Für den Außenbereich bleiben umbaute 20 Kubikmeter genehmigungsfrei. Für Stellplätze gelten folgende Anforderungen: Die Breite für Garagen beträgt 2,50 Meter, bei Carports 2,30 Meter, bei Garagen und Carports mit nur einer Seitenwand 2,40 Meter. Die Tiefe muss 5 Meter betragen.Der Abstand der Garage zur Straße muss wenigstens 3 Meter lang sein.
Der Bauantrag in Baden-Württemberg besteht aus:
Auch ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ist in Baden-Württemberg möglich. Es kann für Nebengebäude und Anlagen, aber auch für Garagen gelten, wenn man kein Kenntnisgabeverfahren durchführen und die Garage außerhalb des Geltungsbereichs vom Bebauungsplan erreichten will. Hier liegt allerdings die Verantwortung für Einhaltung der im vereinfachten Verfahren nicht geprüften Vorschriften bei den Bauherren. Ein nachgewiesenes Abweichen von den geltenden Vorschriften kann sowohl zum sofortigen Baustopp oder auch zum Abriss des Neubaus führen. Eine erteilte Baugenehmigung gilt immer jeweils für drei Jahre und kann mit schriftlichem Antrag um weitere drei Jahre verlängert werden.
Für eine sogenannte "Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren" braucht man den so benannten Antrag, dieser liegt in der Gemeinde aus oder steht oder im Internet als Download zu Verfügung. Als weitere Bauvorlagen werden die folgenden benötigt:
Grundsätzlich sind alle die genannten Bauunterlagen in doppelter Ausfertigung bei der zuständigen Gemeinde vorzulegen. Sollte die zuständige Gemeinde nicht selbst die Baurechtsbehörde sein, dann sind die Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizubringen. Nach Landesgebührenrecht der unteren Baurechtsbehörden werden die Kosten und Gebühren nach aktuellen Vorschriften und Satzungen festgelegt. Sie können entsprechend erfragt werden.Für die Dauer einer Bearbeitung des benannten Antrags auf Baugenehmigung lässt sich keine eindeutigen Angaben machen. Es ist mit Fristen von vier Wochen bis zu vier Monaten zu rechnen. Dies hängt vom Umfang der eingereichten Unterlagen ab, aber auch Art und Zahl der beteiligten Stellen beeinflussen die Dauer des Verfahrens. Die genauen Details können in entsprechenden Paragraphen der Landesbauordnung für das Bundesland Baden-Württemberg eingesehen werden:
§ 2 Landesbauordnung (LBO) (Gebäude, Gebäudeklassen)
§ 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
§ 52 Landesbauordnung (LBO) (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
§ 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauantrag, Bauvorlagen)
§ 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
§ 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
§ 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
§ 67 Landesbauordnung (LBO) (Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
§ 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
In den meisten Bundesländern ist für den Bau bzw. den Anbau einer Garage generell und unabhängig von deren Größe eine Baugenehmigung erforderlich. Dies gilt auch für das Bundesland Bayern. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um eine Fertiggarage oder eine gemauerte Garage handelt und ob die Garage frei stehend oder als Anbau errichtet wird. Die notwendige Baugenehmigung muss in der Regel bei der zuständigen Baubehörde in Bayern beantragt werden. Für eine Baugenehmigung in Bayern werden folgende Unterlagen benötigt:
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO)
Bei einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde das Bauvorhaben nicht auf alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen, sondern nur auf einen Ausschnitt außerordentlich wichtiger Genehmigungsvoraussetzungen. Grundsätzlich kann das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bei allen Gebäuden (mit Ausnahme von Sonderbauten), die einer Baugenehmigungspflicht unterliegen, also auch bei Garagen, Anwendung finden. Um ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zu durchlaufen, stellt man einen herkömmlichen Bauantrag und bringt alle erforderlichen bautechnischen Nachweise bei.
Genehmigungsfreier Garagenbau ohne Bauantrag (Art. 57 BayBO)
Für manche Nebengebäude wie Gartenhäuser, Carports und Garagen sind in Bayern laut der Bauverordnung keine Verfahren vorgeschrieben, d.h. bestimmte Gebäude dürfen genehmigungsfrei (verfahrensfrei) errichtet werden. Um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt es sich in Bayern dann, wenn ein Gebäude den maximalen Brutto-Rauminhalt von 75 m³ nicht überschreitet, es sei denn, das Baugrundstück ist in einem Bebauungsplangebiet oder in einem sogenannten "Außenbereich" gelegen. Folgende Vorgaben für genehmigungsfreies Bauen ohne Bauantrag bestehen in Bayern:
Zu beachten ist außerdem: Auch wenn für das Errichten einer Garage in Bayern kein Bauantrag eingereicht werden muss, sind dennoch alle sonstigen Anforderungen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften der geltenden Bauordnung zu beachten. Zwingend eingehalten werden müssen vor allem die Abstandsflächen und Regelungen zur Grenzbebauung, auch wenn dies bedeutet, dass nicht jede bauliche Veränderung, die gewünscht wird, auch realisiert werden kann. Sinnvoll ist es daneben, vor dem Baubeginn mit den Nachbarn zu sprechen, um eventuell auftretende Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden. Erfüllt ein Bauprojekt diese Bestimmungen nicht, muss in Bayern ein reguläres Bauantragsverfahren durchlaufen werden.
Baugenehmigungsverfahren von Carports
Auch zur Errichtung eines Carports muss in vielen Bundesländern eine Baugenehmigung erwirkt werden, wobei auch für Carports die oben erläuterte Regelung gilt, dass Bauvorhaben mit geringer Schwierigkeit genehmigungsfrei sind. Allerdings müssen auch in Bezug auf den Carportbau die Vorschriften der Landesbauordnung Bayern (LBO) eingehalten werden. Vor allem sind die nachbarschützenden Bestimmungen zu beachten, die insbesondere die Länge und die Höhe des Carports betreffen. Daneben muss eine Prüfung der Statistik des Carports erfolgen. Da sich die Richtlinien der Carport Baugenehmigung in Bayern kurzfristig ändern können, sollte vor dem Bau das zuständige Bauamt kontaktiert werden, um die aktuellen Maße und Vorschriften zu erfragen.
Garagen und Carports dienen dem Abstellen von Fahrzeugen außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend gelten sie als Gebäude oder Gebäudeteile. Sie bieten Platz für mindestens ein Fahrzeug und müssen überdacht sein. Im Gegensatz zu einem Stellplatz müssen Garagen die Anforderungen eines Gebäudes erfüllen. Im Februar 2006 novellierte Berlin die Bauordnung und vereinfachte die Realisierung kleinerer Bauprojekte. Welche Bauten genehmigungsfrei errichtet werden dürfen, regelt Paragraf 62 der Landesbauordnung Berlin. Garagen und Carports dürfen demnach in Berlin bis zu einer Größe von 30 m² genehmigungsfrei gebaut werden. Dabei liegt die maximale Wandhöhe bei 3 Metern pro Wand. Ein Abstand zur Grundstücksgrenze ist nicht einzuhalten, sodass die Gebäude ohne Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen. Die maximale Länge an einer Grenze darf 9 Meter nicht überschreiten. An allen Grundstücksgrenzen zusammen dürfen 15 Meter nicht überschritten werden. Die Dachneigung darf den gesetzlichen Vorgaben entsprechend nicht größer als 45 Grad sein. Die Bebauung mit einer Garage an einer Ecksituation ist also unter bestimmten Bedingungen zulässig. Wer eine größere Garage plant, muss mit einem regulären Bauantragsverfahren eine Baugenehmigung einholen.
Folgende Unterlagen sind in diesen Fällen vorzulegen:
-> Unterlagen gemeinsam mit dem Bauantrag einreichen
Der Bauantrag muss schriftlich bei der Berliner Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Die genannten Unterlagen sind gleichzeitig einzureichen. Der Antrag muss vom Bauherrn und gegebenenfalls vom Entwurfsverfasser unterzeichnet werden. Der Entwurfsverfasser muss bauvorlagenberechtigt sein. Zu diesem Personenkreis zählen Architekten oder Bauingenieure. Werden die Unterlagen von Fachplanern erstellt, ist deren Unterschrift ebenfalls notwendig. Handelt es sich bei dem Bauherrn nicht um den Grundstückseigentümer, so muss die Zustimmung des Eigentümers eingereicht werden.
Bauaufsicht entscheidet innerhalb eines Monats
Befindet sich das Bauvorhaben in einem Gebiet mit einem Bebauungsplan, so gilt der Antrag als genehmigt, wenn die Baubehörde sich nicht innerhalb von vier Wochen meldet. In allen anderen Fällen prüft die Bauaufsicht innerhalb von zwei Wochen die Vollständigkeit des Antrages, der Bauherr erhält eine entsprechende Bestätigung. Enthält der Antrag Mängel, so sind die fehlenden Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Lässt der Bauherr diese Frist verstreichen, so gilt der Antrag nach den Vorgaben der Landesbauordnung Berlin als zurückgenommen. Sind keine weiteren Behörden an der Genehmigung beteiligt, so entscheidet die Bauaufsicht üblicherweise innerhalb eines Monats über den Antrag. Stehen dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, so wird die Genehmigung erteilt.
Bauordnung bei genehmigungsfreien Bauten einhalten
Auch bei einem genehmigungsfreien Bau muss sich der Bauherr an baurechtliche Vorschriften halten. Die Bauten müssen in allen Fällen den materiellen Vorschriften der Bauordnung entsprechen. Eine marode Bauweise oder der Bau mit minderwertigen Baustoffen, der andere gefährden könnte, kann Schadenersatzforderungen oder Bußgelder nach sich ziehen. Im schlimmsten Falle fordert die Bauaufsicht Nachbesserung, stellt den Bau ein oder verlangt den Abriss.
Nachbarn informieren
Nachbarn sollten immer in das Bauvorhaben eingeweiht werden. Bei genehmigungspflichtigen Bauten in Berlin ist die Zustimmung der Nachbarn ohnehin erforderlich. Aber auch Bauherren, die eine genehmigungsfreie Garage oder einen Carport errichten, sollten ihre Nachbarn informieren. Auf diese Weise können Unstimmigkeiten und Streitereien im Vorfeld vermieden werden.
Für das Land Brandenburg gilt grundsätzlich, dass der Bau von Garagen und Carports genehmigungs- und anzeigefrei ist. Entsprechend gilt laut der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), dass Garagen oder Carports, die zu einem Wohngebäude gehören, auf demselben Grundstück wie dieses errichtet werden und deren Grundfläche nicht mehr als 50 qm2 beträgt, baugenehmigungsfrei sind.
Welche Voraussetzungen gelten für das genehmigungsfreie Bauen von Garagen und Carports in Brandenburg?
In Paragraph 55 regelt die Brandenburgische Bauordnung die Ausnahmen zur Genehmigungspflicht. Diesen zufolge können Bauvorhaben in Abhängigkeit von ihrer Größe, ihrer Länge und ihrer Art aus unterschiedlichen Gründen genehmigungsfrei sein. Diese Ausnahmen gelten in der Regel nur für selbstständige Einzelbauvorhaben, das heißt, besteht das Vorhaben eine Garage oder einen Carport im Rahmen eines Gesamtbauvorhabens zu errichten, ist dieses genehmigungspflichtig. Entsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtbauvorhabens in mehrere genehmigungsfreie Einzelbauvorhaben nicht zulässig. Darüber hinaus bezieht sich die Genehmigungsfreiheit im Allgemeinen lediglich auf das reine Verwaltungsverfahren, so dass alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen. Die an den Bauherrn gestellten Anforderungen ergeben sich im Land Brandenburg aus folgenden Verordnungen:
In Brandenburg muss der Bauherr weitere Zustimmungen einholen
Im Allgemeinen obliegt die Einholung unter Umständen erforderlicher Bewilligungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse nach anderen Fachgesetzen dem Bauherrn selbst. Hierzu gehören unter anderem das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz und das Brandenburgische Naturschutzgesetz. Meist können die zuständigen Bauaufsichtsbehörden darüber Auskunft geben, ob sich ein Bauvorhaben in einem der Gebiete befindet, für das zusätzliche Bewilligungen eingeholt werden müssen. Aus diesem Grund wird dringend - auch bei eigentlich genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben - empfohlen, ein Beratungsgespräch mit der jeweils zuständigen Behörde wahrzunehmen.
Vorschriften zur Grenzbebauung von Garagen und Carports in Brandenburg
Laut der Brandenburgischen Bauordnung gilt, dass Garagen bis zu einer Höhe von drei Metern unmittelbar an einer Grundstücksgrenze beziehungsweise innerhalb eines drei Meter-Korridors von der Grundstücksgrenze zulässig. Des Weiteren gilt es diesbezüglich zu beachten, dass die Außenwände aller Nebengebäude, die im Rahmen der Grenzbebauung errichtet wurden eine Gesamtlänge von 15 Metern - und zwar in Bezug auf die Grenzen des Grundstücks - und eine Gesamtlänge von 9 Metern - in Bezug auf eine Grundstücksgrenze - nicht übersteigen dürfen. Daneben muss zur vorderen Grundstücksgrenze (d.h. zum Straßenraum) ein Abstand von 3 Metern für Zu- und Abfahrten eingehalten werden. Darüber hinaus sind Fensteröffnungen in den Garagen, die im Bereich der Grenzbebauung errichtet wurden, ebenso nicht zulässig wie eine Einbeziehung unter das Dach des Wohnhauses. Da es sich bei einem Carport um einen mit Schutzdach überdeckten Stellplatz mit offenen Seitenteilen handelt, gelten die gleichen Richtlinien wie für genehmigungs- und anzeigefreie Garagen.
Weitere Hinweise zum Bau genehmigungsfreier Garagen und Carports in Brandenburg
Grundsätzlich müssen im Bundesland Brandenburg bei jedem Bauvorhaben alle bauordnungsrechtlichen (BbgBO) und planungsrechtlichen (BauGB) Vorschriften eingehalten und geprüft werden. Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass auch für alle genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben die planungsrechtlichen Regelungen des Baugesetzbuches gelten und dass das Bauvorhaben keinesfalls planungsrechtlich unzulässig sein darf. Um die Zulässigkeit eines genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhabens prüfen zu lassen, sollte ein Lageplan des Baugrundstücks mit entsprechender Eintragung des geplanten Bauvorhabens bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
Wer sich im Internet über die Formalitäten bezüglich des Baus einer Garage oder eines Carports in der Hansestadt Bremen informieren möchte, findet entweder überhaupt keine Informationen oder die falsche Auskunft, dass für ein derartiges Bauvorhaben zwingend eine Baugenehmigung erforderlich sei. Dies entspricht allerdings nicht der tatsächlichen Gesetzeslage. Entsprechend ist es auch im Bundesland Bremen möglich, einen Carport oder eine Garage verfahrensfrei zu errichten. Allerdings gilt es stets, die planungs- und baurechtlichen Bestimmungen für ein Bauvorhaben ohne Baugenehmigung einzuhalten. Grundsätzlich gelten in Bremen für den genehmigungsfreien Bau ohne einen Bauantrag folgende Voraussetzungen:
Interessant ist, dass im Bundesland Bremen bis dato kein Nachbarrechtsgesetz existiert, welches in anderen Bundesländern beispielsweise Regelungen zur Grenzbebauung enthält. Die Landesbehörden der Hansestadt Bremen verweisen diesbezüglich lediglich auf die gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts des angrenzenden Bundeslandes Niedersachsen, allerdings lediglich zur groben Orientierung.
Entscheidend ist in Bremen grundsätzlich der Bebauungsplan
Neben den oben genannten Punkten muss das Bauvorhaben vor allem den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, um genehmigungsfrei zu sein. Ist dies nicht der Fall, muss ein (vereinfachtes) Bauantragsverfahren durchlaufen werden. Im Allgemeinen sind im Bundesland Bremen für einen Bauantrag folgende Unterlagen einzureichen:
Wer also in der Hansestadt Bremen ein Carport oder eine Garage errichten möchte, sollte sich zuerst über den Bebauungsplan für das Baugrundstück - natürlich nur, insofern ein solcher existiert - informieren. In diesem sind im Normalfall alle entscheidenden Regelungen für den Bau von Garagen oder anderen Nebenanlagen wie Carports enthalten. Sollten keine genauen Festsetzungen vorhanden sein oder das Grundstück in einem unbeplanten Gebiet liegen, gelten die oben genannten Vorschriften für genehmigungsfreies Bauen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in Bremen
Sollten die Voraussetzungen für ein Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht vorliegen oder aber die für eine Genehmigungsfreistellung zuständige Stelle beantragt während eines Zeitraums von vier Wochen nach Vorlage der gesamten Bauvorlagen aufgrund städtebaulicher Interessen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren, dann findet Paragraph 67 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) Anwendung. Während eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens wird ausschließlich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens geprüft. Ob ein Bauantragsverfahren unter das Genehmigungsfreistellungsverfahren, das vereinfachte Genehmigungsverfahren oder aber unter ein vollständiges Prüfverfahren fällt, ist abhängig von der Höhe und der Art der baulichen Anlage und der planungsrechtlichen Situation des jeweiligen Baugrundstücks. Eine grundsätzliche Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Verfahren existiert nicht.
Letztlich dürfen ausschließlich verfahrensfreie Bauvorhaben ohne die Mitwirkung eines Bausachverständigen und ohne ein vorgeschaltetes Verfahren (Paragraph 65 BremLBO) erstellt werden. Allerdings müssen auch diese Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Aus diesem Grund liegt es meist im Interesse des Bauherrn, die Planung und Ausführung derartiger Bauvorhaben (z.B. eines Garagenbaus) einem Sachverständigen zu übertragen.
Möchte man sich im Internet über den Bau einer Garage oder eines Carports in Hamburg informieren, erhält man häufig die Information, dass im Bundesland Hamburg eine Baugenehmigung zwingend erforderlich sei. Allerdings entspricht dies - und zwar schon seit dem Jahr 2006 - nicht mehr den Tatsachen! Denn grundsätzlich kann auch in Hamburg eine Garage oder ein Carport ohne einen Bauantrag und eine Bauanzeige errichtet werden. Wobei gilt, dass bestimmte planungs- und baurechtliche Bestimmungen für ein anzeige- und genehmigungsfreies Bauvorhaben eingehalten werden müssen:
Darüber hinaus existieren in Hamburg recht viele Sonderregelungen, so dass es sinnvoll ist, sich mit dem zuständigen Bauamt in Verbindung zu setzen und nach weiteren Informationen zu fragen.
Verfahrensfreies Bauen nach der Hamburgischen Bauordnung (HBauO)
Zwar bedarf nach selbiger grundsätzlich jede Errichtung, Beseitigung oder Änderung einer Anlage oder eines Gebäudes einer Baugenehmigung, ausgenommen sind jedoch laut Artikel 60 der Hamburgischen Bauordnung untergeordnete Bauvorhaben, wie zum Beispiel der Bau einer Garage oder eines Carports. In diesem Abschnitt wird geregelt, dass untergeordnete Bauvorhaben selbst im Fall eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, wenn nicht mit spürbaren Sicherheitsmängeln oder anderweitigen Gefahren zu rechnen ist, keine vorherige Einholung einer Baugenehmigung notwendig ist (HBauO 2006). Demgemäß können Garagen und Carports bis zu einer Grundfläche von 50 qm2 ohne Einholung einer Baugenehmigung oder gar einer bauaufsichtlichen Prüfung errichtet werden.
Achtung: Verfahrensfrei heißt nicht rechtsfrei!
Aufgrund dieser Ausnahmeregelung ist es letztlich der Bauherr selbst, der für die Einhaltung aller materiellen und rechtlichen Anforderungen (HBauO, Art. 59) verantwortlich ist. Zwar muss der Bauherr keine Baugenehmigung einholen, dies heißt aber nicht, dass er somit von den inhaltlichen Anforderungen des Baurechts in Hamburg freigestellt ist, denn Verfahrensfreiheit bedeutet nicht rechtsfrei! De facto bedeutet diese Regelung in Hamburg ein Mehr an Verantwortung für den Garagenbauherrn selbst. Kommt es schließlich zu Verstößen gegen das öffentliche Baurecht - beispielsweise angezeigt durch eine "nachbarschaftliche " Bauaufsicht - muss der Bauherr mit Konsequenzen rechnen, die bis hin zu einer Beseitigung der Garage oder des Carports gehen können. Neben den materiellen Bauvorschriften für den verfahrensfreien Bau einer Garage im Bundesland Hamburg, die nicht unerheblich sind, ist auch der Bebauungsplan zu beachten. Entspricht das Bauvorhaben nicht den Reglementierungen des verfahrensfreien Bauens, muss ein reguläres Bauantragsverfahren durchlaufen werden.
Der Bauantrag für eine Garage in Hamburg
Grundsätzlich ist ein vollständig ausgefüllter Bauantrag die wesentliche Voraussetzung für ein kurzes und reibungsloses Verfahren. Dabei muss auch in Hamburg der Bauantrag schriftlich eingereicht werden und sollte alle, für die Beurteilung des jeweiligen Bauvorhabens benötigten Unterlagen (d.h. die Bauvorlagen) enthalten. Je nachdem, welches Genehmigungsverfahren zur Anwendung kommt, sind unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Wichtig ist, dass bei Unvollständigkeit der Bauantrag unter Umständen einfach zurückgewiesen werden kann. Folgende Unterlagen sind in der Regel einzureichen:
Am 03. Dezember 2010 ist die Novelle der Hessischen Bauordnung (HBO) in Kraft getreten. Mit dieser Novelle wurden im Rahmen der Gesetzgebungslehre bereits bestehende Gesetze innerhalb der HBO in einzelnen Teilen abgeändert. Die neu aufgenommenen Gesetzestexte in Bezug auf den Bau von Garagen und Carports hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft-, Verkehr- und Landesentwicklung (HMWVL) in der Hessischen Bauordnung 2011 veröffentlicht. Gerade für Bauherren, die einen Stellplatz, eine Garage oder ein Carport bauen möchten, ist diese vollzogene Gesetzesänderung von großer Bedeutung.
HBO-Novelle ermöglicht genehmigungsfreies Bauen von Garagen mit 50 qm Grundfläche
Zuvor war nämlich die Genehmigungsfreiheit seitens der Hessischen Bauordnung in Bezug auf Stellplätze auf eine Grundfläche von 30 Quadratmetern begrenzt. Das Änderungsgesetz hat nunmehr die Anhebung der Genehmigungsfreiheit auf 50 Quadratmeter legitimiert; zudem verfügen Carports und Garagen, die über bis zu 40 Kubikmeter Rauminhalt verfügen, über eine entsprechende Genehmigungsfreiheit. Allerdings muss beim Bau von zum Beispiel Garagen in Hessen darauf geachtet werden, dass die Grundfläche nicht nur kleiner als 30 Quadratmeter ist, sondern auch die jeweilig zulässigen Abstandsflächen gegenüber der Nachbargrenze eingehalten werden. Die Einhaltung der innerhalb der Hessischen Bauordnung festgelegten Kriterien bzw. Parameter in Bezug auf das gestellte Anforderungsprofil an Garagen und Carports ist die Grundvoraussetzung für das diesbezüglich genehmigungsfreie Bauen. Folgende Parameter gilt es dabei zu berücksichtigen:
Grenzbebauung bzw. Abstandsflächen spielen eine entscheidende Rolle beim Verfahren
Nur wenn beim Errichten einer Garage oder eines Carports diese Parameter eingehalten werden, fällt der geplante Bau in Hessen unter die so bezeichneten baugenehmigungsfreien Vorhaben (§ 55 HBO). Werden diese Vorgaben aber überschritten bzw. nicht eingehalten ist in der Regel ab einer bestimmten Größe das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zur Anwendung zu bringen (§ 57 HBO); bei bestimmten Sonderbauten wie komplexen Garagenanlagen ist demgegenüber in Hessen ein Vollverfahren erforderlich § 58 HBO). Zudem sollte sich jeder Bauherr, der den Bau einer Garage oder eines Carports in Hessen plant, insbesondere mit dem Thema Abstandsflächen auseinandersetzen. Dieses Thema ist dabei nicht nur äußerst komplex, sondern ist häufig gerade bei dichter Bebauung der entscheidende Grund für Streitigkeiten mit dem Nachbarn.
In Hessen sind die Vorschriften in Bezug auf Abstände und Abstandsflächen dabei innerhalb des § 6 HBO formuliert respektive geregelt. Nach der Inkraftsetzung der Novelle sind diesbezüglich in Hessen die Regularien rund um die Zulässigkeit von Bauvorhaben an der Nachbarsgrenze stark vereinfacht worden. So gelten nun zum Beispiel für die Errichtung von so bezeichneten Grenzgaragen (§ 6 Abs. 10 Nr.1 HBO) folgende Parameter:
Bei Nichteinhaltung von Parametern wird eine Baugenehmigung ermöglicht
Nur wenn die hier vorgestellten und in der HBO formulierten Parameter rund um Längen, Breiten und Abstandsflächen nicht eingehalten werden benötigt der jeweilige Bauherr in Hessen eine entsprechende Baugenehmigung. Dabei sind folgende Unterlagen, Nachweise bzw. Dokumente bei der zuständigen Behörde einzureichen:
Die Vorschriften, die bei der Errichtung von Garagen oder anderen Nebengebäuden zu beachten sind, variieren von Bundesland zu Bundesland und werden darüber hinaus auch noch durch die jeweilige Gemeindeordnung spezifiziert. Eines ist jedoch in jedem Bundesland gleich: Wer ein Bauvorhaben plant, sollte sich vor dem Start gründlich über die geltenden Regeln und Vorschriften informieren.
Mecklenburg-Vorpommern ist ein Land, das Bauvorhaben fördert und Bauherren keine übermäßigen Stolpersteine in den Weg legt. Dementsprechend sind die Regeln in der Landesbauordnung einfach und übersichtlich gehalten. Trotzdem gibt es eine Reihe von Voraussetzungen, die auch beim Bau einer Garage zu beachten sind.
Bauvorhaben offiziell anmelden
Grundsätzlich sind in Mecklenburg-Vorpommern alle baulichen Maßnahmen genehmigungspflichtig. Wie für jedes Bauvorhaben, gilt also auch für die Garage: Vor dem Bau muss die zuständige Gemeinde offiziell über den Bau informiert werden. Garagen zählen (gemäß Ministerum für Arbeit, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern) zu den "Nebengebäuden und Nebenanlagen sowie sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind" und sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplans von der Genehmigung freigestellt.
Im Falle der Garage ist die Vorsprache bei der Gemeinde also im Prinzip eine Formsache, die trotzdem unbedingt eingehalten werden muss. Das Bauamt stellt fest, ob die neue Garage dem vorliegenden Bebauungsplan entspricht und ob das Gelände, auf dem die Garage errichtet wird, als Bauland erschlossen ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, wird der Bau der Garage von der Genehmigung freigestellt. Das heißt: Erst die offiziell von der Genehmigung freigestellte Garage ist tatsächlich genehmigungsfrei. Nur dann kann der Bauherr sich also sicher sein, dass nach dem Bau keine unliebsamen Überraschungen auf ihn zukommen.
Was ist konkret zu tun?
Voraussetzung für die Prüfung der Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern ist, dass dem Bauamt vollständige und korrekte Unterlagen vorgelegt werden. Dazu gehören ein Vorlageformular und die kompletten Bauvorlagen für die geplante Garage. Die Bauvorlagen werden in der Regel von einem Architekt oder Bauingenieur angefertigt. Bauherren, die ihre Garage in Eigenregie erstellen möchten, sollten sich die Pläne von einem Architektur- oder Ingenieurbüro in Form bringen und bestätigen lassen. Einfach mit ein paar eigenen Skizzen vorbeikommen - das geht definitiv nicht. Wenn beim Garagenbau Besonderheiten vorgesehen sind oder der Bauherr spezielle Wünsche verwirklichen möchte, ist es in jedem Fall sinnvoll, bereits vor der Erstellung der Pläne beim Bauamt vorstellig zu werden. So kann frühzeitig geklärt werden, ob alles den Regeln entspricht und in welcher Form die zu genehmigenden Pläne aufbereitet werden sollen.
Die Gemeinde hat das letzte Wort
Wenn der Bauherr Formulare und Pläne eingereicht hat, hat die Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern einen Monat Zeit, um das Vorhaben zu prüfen. Wie gesagt: In der Regel eine reine Formsache. Trotzdem hat die Gemeinde bei Unklarheiten das Recht, auf ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren zu bestehen oder das Bauvorhaben vorläufig zu untersagen. Es empfiehlt sich also, die Unterlagen sorgfältig vorzubereiten und auf formale Korrektheit zu achten.
Innerhalb der Frist von vier Wochen erhält der Bauherr in Mecklenburg-Vorpommern von der Gemeinde offiziell darüber Bescheid, dass seine Garage genehmigungsfrei erbaut werden kann. Falls die Gemeinde sich innerhalb dieser Frist nicht meldet, gilt dies als Einverständnis: Mit dem Bau der Garage kann begonnen werden.
Ein Tipp noch zum Schluss: Es gibt nicht nur die Landesbauordnung und die Gemeindeordnungen, es gibt immer auch Nachbarn, selbst in einem so weitläufigen und relativ dünn besiedelten Bundesland wie Mecklenburg-Vorpommern. Im Sinne eines gut nachbarschaftlichen Verhältnisses ist es sinnvoll, die nächsten Nachbarn sogar noch vor der Gemeinde über das Bauvorhaben zu informieren. So kann der Nachbar sich darauf einstellen, dass während des Baues eine gewisse Lärmbelästigung auf ihn zukommt und er kann mögliche Bedenken - z.B. wenn seine Aussicht beeinträchtigt würde - frühzeitig zur Sprache bringen. Eine neue Garage nach Recht und Gesetz und Friede mit den Nachbarn - was will der Bauherr mehr?
Wer eine Garage oder ein Carport plant, vergisst im Planungseifer gern: In vielen Bundesländern verlangen Bau und Anbau von Garagen oder Carports eine Baugenehmigung. Zwar sind die Regelungen zur Mindestgröße von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, aber allen ist das Ziel gemeinsam, ein einheitliches Stadtbild zu erhalten. Denn auch Garagen sollten mit Architektur und übriger Gebäudegröße harmonieren - ganz gleich, ob selbstgemauert, als Fertiggarage, freistehend oder in Anbauform errichtet. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Ihr Bauamt in Niedersachsen Ihr Garagenvorhaben genehmigt?
Neuregelung vereinfacht Garagenbau in Niedersachsen
Die Landesbauordnung (LBO) eines Bundeslandes bestimmt über das Bauantragsverfahren. Hinsichtlich baurechtlich fundierter Planung gliedern sich die Bundesländer in drei Gruppen, die entweder:
Noch bis einschließlich Oktober 2012 verlangten Baubehörden in Niedersachsen eine Baugenehmigung für Garagen, geregelt durch die Niedersächsische Bauordnung (NbauO). Mit der zum 1. November 2012 in Kraft getretenen Neufassung der NBauO ist eine spezielle Baugenehmigung für Garagen in Niedersachsen bei einer Größe von 40m³ (cbm) nicht mehr erforderlich. Nur Garagenvorhaben, die diese Maßgaben überschreiten, durchlaufen das reguläre Bauantragsverfahren.
Die Neufassung behält die bekannten Grundtypen bei wie:
Jedoch haben sich deren Anwendungsbereiche geändert: Der Katalog verfahrensfreier Baumaßnahmen, also Bauvorhaben, die vom Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren komplett ausgenommen sind, wurde um 100 vergleichbare Anlagen wie auch Garagen bis 30m² gemäß § 60 Abs. 1 NBauO erweitert. Der Grund: Da diese Anlagen baurechtlich nur von geringer Relevanz sind, wird auf eine präventive Prüfung verzichtet.
Diese Anforderungen sind zu erfüllen
Welche Anforderungen enthält die Landesbauordnung Niedersachsen für Garagen? Nicht nur Vorgaben zu Grenzabständen an Grundstücksgrenzen zum Nachbarn, sondern auch zu Bauvolumen, Länge, Höhe und Größe inklusive dort angebauter Abstellräume bzw. anderer Nebeneinrichtungen an der Nachbargrenze.
Genehmigungsfrei baut, wessen Garage 40m³ nach Festsetzung des Bebauungsplanes nicht überschreitet (außerhalb des Bebauungsplanes sind es maximal 20m³). Alles darüber hinaus erfordert ein reguläres Bauantragsverfahren. Hinsichtlich der Stellplatzbreite sind bei Garagen 2,50 m, bei Garagen mit nur einer Seitenwand 2,40 m vorgegeben. Die Mindest-Stellplatztiefe (Länge) beträgt 5,00 m, wobei 3,00 m Abstand zur Grenze einzuhalten sind. Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche müssen, je nach Einfahrtswinkel, 3,00 m Zufahrt zur Verfügung stehen.
Auf der Grenze selbst bzw. bis 1,00 m davon entfernt darf nur gebaut werden, sofern die Fläche kleiner als 36 m² ist, sich die Länge unter 9,00 m bewegt und eine Höhe von 3,00 m nicht überschritten wird - was meistens Flachdach bedeutet. Allerdings darf grundsätzlich nur eine Grenze bebaut werden. Bevor es zu Überschreitungen bei nicht eingehaltenem Mindestabstand kommt, sollten Bauherren versuchen, die schriftliche Zustimmung ihres Nachbarn zu erreichen.
Bauantrag Niedersachsen: Das wird benötigt
Schwieriger wird es, wenn eine Garage außerhalb der genannten Vorgaben geplant wird, zum Beispiel bei übermäßiger Größe sowie bei Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 5 NBauO, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (wie Großgaragen) genehmigungspflichtig sind. Wird ein amtlicher Bauantrag gestellt, gehören zu den notwendigen Unterlagen:
Was Bauherren in Niedersachsen vor dem Bau beachten sollten
Für Bauherren und Objektplaner in den Landkreisen, Städten und Gemeinden von Niedersachsen empfiehlt es sich ungeachtet der Rechtsfrage, ob Bauantrag, Bauanzeige oder nichts davon verlangt wird, die geplante Maßnahme dem Sachbearbeiter im Bauamt transparent zu machen, um etwaige Bedenken von Nachbarn oder Denkmalschutzbehörden rechtzeitig abzuklären. Denn ein langjähriger Rechtsstreit oder Bußgelder können einen Garagenanbau unangemessen verteuern. Gewusst? Auch Hersteller von Fertiggaragen bereiten Behördengänge auf Anfrage vor, wenn sie über die nötigen Unterlagen verfügen.
Überdies sollten alle Baugenehmigungen laut allgemeiner Bauordnung zulässig sein - auch dann, wenn die geplante Garage per se ohne auskommt. Eventuell sind auch denkmalschutzrechtliche Vorgaben zu beachten, die in den Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (§ 63 NBauO) fallen: Hierbei wird keine vollständige baurechtliche Prüfung durchlaufen, da Niedersachsen dies als kostengünstiger betrachtet. Auch bei Verzicht auf eine Baugenehmigung erwartet Bauherren dennoch gelegentlich eine Statikprüfung. Manchmal ändern sich Richtlinien schnell - für Niedersachsen steht dazu das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) bereit: Unter www.nds-voris.de lassen sich aktuelle Bauvorschriften als PDF herunterladen.
Wer eine Garage oder ein Carport auf seinem Grundstück errichten möchte, muss sich zwingend mit einer Baugenehmigung bzw. einer Baubewilligung in Bezug auf das in Deutschland allgemein gültige Baurecht auseinander setzen. Innerhalb des diesbezüglichen Baugenehmigungsverfahrens überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Dabei kommt es in Deutschland teilweise zu länderspezifisch unterschiedlichen Regelungen. So hat zum Beispiel NRW bereits Mitte der 1990er Jahre in Bezug auf das Errichten von Garagen oder Carports so genannte Genehmigungsfreistellungen in die Landesbauordnung mit aufgenommen.
Planungsrechtliche Vorschriften von NRW bilden die Basis für ein Genehmigungsverfahren
Generell muss in NRW aber für den Bau von Garagen und Carports eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen. Dabei wird in Bezug auf das Bauvorhaben zwischen dem normalen und dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterschieden. Gewerblich genutzte Garagen oder überdachte Stellplätze fallen diesbezüglich in den Bereich des normalen Genehmigungsverfahren, während das vereinfachte Genehmigungsverfahren bei den Bauvorhaben zur Anwendung kommt, die im direkten Zusammenhang mit privatrechtlicher Nutzung bzw. Wohnungsbauvorhaben stehen. Der Prüfaufwand bei diesem vereinfachten Genehmigungsverfahren ist in NRW dabei lediglich auf bestimmte Auszüge bzw. Vorschriften des Bauordnungsrechts sowie auf die planungsrechtlichen Vorschriften begrenzt.
Zu Beachten sind in Bezug auf eine entsprechende Baugenehmigung auch die Reglementierungen zur Grenzbebauung in NRW. So darf die Grenzbebauung (Garagen und Carports) entlang einer Nachbargrenze bei einem Grenzabstand bis zu drei Metern grundsätzlich nicht die Länge von neun Metern und bezogen auf alle Nachbargrenzen 15 Meter überschreiten. Zudem darf die mittlere Wandhöhe nicht höher als maximal drei Meter über der Geländeoberfläche des benachbarten Grundstücks liegen, wobei der Schnittpunkt der Dachkante bzw. -haut als Bezugspunkt der Wandhöhe fungiert. Zudem muss bei einem entsprechendem Bauvorhaben ein Abstand von drei Metern zum öffentlichen Straßenland eingehalten werden; überlange Garten-Zufahrten bedürfen dagegen in der Regel einer Sondergenehmigung.
Die so genannte BauPrüfVO benennt die für das Verfahren in NRW notwendigen Dokumente
Sämtliche eingereichte Unterlagen müssen dabei nicht nur vollständig sein, sondern auch vom Architekten und Bauherren unterschrieben sein. Die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) regelt diesbezüglich welche Unterlagen und Inhalte in Bezug auf das Verfahren in NRW notwendig sind. Je nach Antragsart und Antragsgegenstand werden grundsätzlich mindestens folgende Dokumente in zweifacher Ausfertigung in NRW benötigt:
In NRW können Genehmigungsfreistellungen unter bestimmten Voraussetzungen erwirkt werden
Allerdings kann die Errichtung von überdachten Stellplätzen und Garagen auch unter Voraussetzungen erfolgen, die eine Freistellungsregelung (§ 67 BauO NRW) ermöglicht und das Bauvorhaben von der allgemeinen Genehmigungspflicht freistellt. Diese Besonderheit ist 1996 in der Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden. Unter folgenden Voraussetzungen sind dabei entsprechende Genehmigungsfreistellungen in NRW möglich:
Mit einem Bauvorhaben im Rahmen der Freistellungsregelung darf nach Eingang der entsprechenden Bauvorlagen bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung dann innerhalb eines Monats begonnen werden, sofern die Gemeinde in diesem Zeitraum kein explizit durchzuführendes Baugenehmigungsverfahren in schriftlicher Form einfordert Die Gemeinde hat dabei allerdings nicht die Aufgabe das Bauvorhaben auf seine Rechtsmäßigkeit zu überprüfen, nimmt in der Regel aber eben durch ein schriftlich fixiertes Veto seine eigenen Belange wahr, wenn diese mit dem geplanten Bauvorhaben kollidieren sollten.
Das Land NRW fordert bei einem Bau von Garagen oder Carports im Rahmen der Freistellungsregelung die absolute Einhaltung des Bauplans; Abweichungen und Veränderungen sind in keinem Fall gestattet und führt das gesamte Bauvorhaben in den Bereich der Illegalität. Wer sich aber trotzdem etwaige Änderungen oder Abweichungen als Möglichkeit offen halten möchte, kann von seinem Wahlrecht in NRW Gebrauch machen und trotz Freistellungsregelung zusätzlich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren beantragen. Dies hat den Vorteil, dass Nachträge zum ursprünglichen Bauvorhaben eingereicht und gegebenenfalls realisiert werden können.
Wichtig: Wird die Baugenehmigung nach dem Verfahrensprozedere erteilt oder liegt eine Freistellungsgenehmigung vor, kann die nordrhein-westfälische Baubehörde trotzdem jederzeit baupolizeilich und bauordnungsrechtlich in das Bauvorhaben bzw. die Baudurchführung eingreifen.
Wer eine Garage oder ein Carport bauen möchte, muss sich bei seinem Bauvorhaben an der entsprechenden Bauordnung orientieren. Dabei ist zu beachten, dass das jeweils anzuwendende Baurecht Ländersache ist. Das bedeutet, dass es zum Beispiel bei der Einreichung von expliziten Bauanträgen zu unterschiedlichen Vorschriften und Bestimmungen kommen kann. Zudem besitzen auch die Gemeinden und Kommunen autarke Möglichkeiten innerhalb von Bebauungsplänen zum Beispiel spezielle Gebiete oder so genannte Stadtentwicklungsgebiete auszuweisen bzw. einzurichten, für die besondere Beschränkungen respektive Bestimmungen aufgestellt werden können.
Rheinland-Pfalz: Vereinfachter Bau von Garagen und Carports ohne Bauantrag möglich
Diesbezüglich haben die meisten Bundesländer in ihrer zumeist novellierten Landesbauordnung so bezeichnete genehmigungsfreie Bauvorhaben aufgenommen. So hat auch Rheinland-Pfalz in der aktuellen Landesbauordnung die Möglichkeiten rund um baugenehmigungsfreie Vorhaben deutlich erweitert. Auch in Bezug auf den Bau von Garagen und Carports sind Änderungen vorgenommen worden. Nunmehr sind nämlich überdachte Stellplätze und Garagen grundsätzlich ohne einen Bauantrag zum Bau freigegeben, sofern sie eine Grundfläche von höchstens 50 Quadratmetern aufweisen und die mittlere Außenwandhöhe das Maximum von 3,20 Metern nicht überschreitet; handelt es sich dabei um Wände mit Giebeln ist eine maximale Firsthöhe von vier Metern zulässig.
Für eine zulässige Grenzbebauung müssen bestimmte Parameter erfüllt werden
Nach der Landesbauordnung Rheinland Pfalz können dabei die so genannten Grenzgaragen im Gegensatz zu anderweitigen Gebäuden wie zum Beispiel Wohneinheiten errichtet werden, ohne dass die ansonsten festgelegten Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze Berücksichtigung finden. Allerdings müssen grundsätzlich die folgenden Parameter bzw. Kriterien rund um Grenzbebauungen nach zulässigen Grenzabständen, Höhen und Längen, die in Rheinland-Pfalz gemäß der Landesbauordnung geltendes Baurecht sind, eingehalten werden:
Ausgenommen von dieser Reglementierung sind allerdings überdachte Stellplätze und Garagen im Außenbereich sowie in der Umgebung von Natur- und Kulturdenkmälern. Zudem können in Rheinland-Pfalz nicht alle Garagen und Carports im Zusammenhang mit der erlaubten Grenzbebauung vom Abstandsflächenprivileg der entsprechenden Landesbauordnung Gebrauch machen. Zumindest in dem Fall, dass eine Verbindungstür zwischen Wohnhaus und Garage funktional integriert ist, hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 25.06.2009 (Az: 1 A 10050/09) dem Bauvorhaben das Abstandsflächenprivileg entzogen. Das bedeutete, dass der Bauherr einen Bauantrag in Form des vereinfachten Genehmigungsverfahren bei den zuständigen Behörden einreichen musste.
Bauherr ist auch bei Freistellungsverfahren für Sicherheitsnachweise verantwortlich
Sollte ein Freistellungsverfahren in Rheinland-Pfalz in Bezug auf die Errichtung von Garagen oder Carports zur Anwendung kommen, muss der jeweilige Bauherr aber - ebenso wie im vereinfachten Genehmigungsverfahren - für entsprechende Sicherheitsnachweise sorgen. So muss zum Beispiel die Baustatik bzw. die Standsicherheit von einem entsprechend qualifiziertem Prüfingenieur geprüft und bestätigt werden; zudem ist die Gewährleistung des Brandschutzes von einem anerkannten Sachverständigen zu bescheinigen. Diese beiden Nachweise sind in Rheinland-Pfalz zwingend der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn vorzulegen.
Das Bauordnungsrecht ist in Deutschland im Gegensatz zum Bauplanungsrecht nicht bundesweit einheitlich geregelt; stattdessen kommt in diesem Fall das jeweils individuelle Landesrecht zur Anwendung. In Bezug auf das Saarland ist diesbezüglich die Bauordnung für das Saarland (LBO) in der aktualisierten Fassung vom 18.02.2004 bindend. In erster Linie befasst sich die diesbezügliche LBO mit der grundsätzlichen Vermeidung von Gefahren, die bei dem Bau sowie dem anschließenden Betrieb von baulichen Anlagen wie zum Beispiel Garagen oder Carports entstehen können. In diesem Zusammenhang werden innerhalb der entsprechenden Landesbauordnung spezielle Anforderungen rund um die Verkehrssicherheit, die Standsicherheit sowie den Brandschutz von den jeweiligen baulichen Anlagen formuliert.
Garagen bis zu 36 Quadratmetern und drei Metern Wandhöhe sind im Saarland verfahrensfrei
Dabei ist in der Bauordnung für das Saarland vermerkt, dass für die Erstellung einer freistehenden Garage oder auch eines entsprechenden Garagenanbaus unter bestimmten Voraussetzungen keine Baugenehmigung erforderlich ist. Demnach gelten Gebäude mit einem Geschoss und einer Bruttogrundfläche bis zu zehn Quadratmetern sowie Garagen einschließlich eines integrierten Abstellraums mit einer Bruttogrundfläche bis zu 36 Quadratmetern und einer mittleren Wandhöhe von maximal drei Metern als verfahrensfrei. Bei der Konzeption des Bauvorhabens sollte dabei bedacht werden, dass ein geneigtes Dach mit einberechnet wird und so beim Nutzen eines geneigten Daches schnell die maximal erlaubte Höhe von drei Metern erreicht ist. Berücksichtigt werden müssen des Weiteren zum Beispiel Restriktionen rund um das Verwenden von Rampen. Diesbezüglich dürfen Rampen bei Kleingaragen (bis 100 qm) nämlich Steigungen von nicht mehr als 20 Prozent aufweisen; dabei sollte die geneigte Fläche eine minimale Länge von drei Metern besitzen.
Saarland: Auflagen rund um den Grenzabstand für Garagen
Die Bauordnung für das Saarland sieht des Weiteren in Bezug auf eine geplante Grenzbebauung vor, dass sämtliche Garagen einschließlich eventueller Abstellräume eine Gesamtlänge von zwölf Metern je Grundstücksgrenze besitzen dürfen; bei der Bebauung über mehrere Grenzen hinweg darf die Länge der Garage nicht mehr als 15 Meter betragen. Zudem ist der erlaubte Bruttorauminhalt auf 30 Kubikmeter beschränkt. Außerdem ist es im Saarland zwar erlaubt, dass eine Garage oder ein Carport direkt an der Grundstücksgrenze platziert wird, sollte der Bauherr aber nicht unmittelbar an der Grenze bauen, muss er eine Abstandsfläche von mindestens einem Meter Tiefe einhalten. Die saarländischen zuständigen Behörden halten sich gerade in Bezug auf die Grenzbebauung offen, ob weitere Einzelheiten geprüft werden müssen, aber der jeweilige Nachbar hat grundsätzlich keine Möglichkeit sich erfolgreich gegen ein solches Bauvorhaben an seiner Grundstücksgrenze zu wenden.
Bei einem Bauantrag wird in der Regel das vereinfachte Antragsverfahren angewendet
Grundsätzlich gilt im Saarland: Erfüllt das Bauvorhaben die entsprechenden gesetzlich formulierten Parameter und geht der geplante Bau konform mit dem Bebauungsplan, ist es ein genehmigungsfreies Bauen laut der aktuellen Fassung der saarländischen Landesbauordnung. Sollte ein genehmigungsfreies Bauen von Garagen oder Carports zum Beispiel aufgrund der Größenordnung nicht möglich sein, muss ein entsprechender Bauantrag - vorzugsweise in Form des vereinfachten Verfahrens - bei den zuständigen Baubehörden eingereicht werden. In der Regel verlangt die Behörde dabei den amtlichen Bauantrag, einen entsprechenden Lageplan mit Flurkarte (Maßstab 1: 5000), die maximal sechs Monate alt ist, eine detaillierte Bauzeichnung und -beschreibung sowie einen Bebauungsplan. Handelt es sich bei dem Bauvorhaben zudem um eine Grenzbebauung, müssen auch Angaben zum Eigentümer des entsprechenden Nachbargrundstückes (Name, Anschrift, Flurstücknummer etc.) eingereicht werden.
Seit Einführung der neuen Landesbauordnung ist in Sachsen jetzt in der Regel keine Baugenehmigung für Garagen und Carports mehr erforderlich. Damit schloss sich der Gesetzgeber der Meinung an, dass es sich bei Garagen und Carports um einfache und kleine Bauwerke handelt. Allerdings sind bei kleinen Bauvorhaben dieser Art trotz abgeschaffter Genehmigungspflicht eine ganze Reihe rechtlicher Grundlagen und Vorschriften zu beachten.
Sachsen: Garagen und Carports bis 40 m² sind in der Regel genehmigungsfrei
Prinzipiell sind die jeweiligen Genehmigungsverfahren zuzüglich der entsprechenden Verfahrenswege in der Bauordnung geregelt. Dabei wird auch im § 63a klar festgelegt, dass Carports und Garagen bis 40 m² als baugenehmigungsfrei gelten, sofern sie nicht im Außenbereich liegen und einem Wohngebäude dienen. Allerdings weist dieser Paragraph der sächsischen Bauordnung in seinem letzten Abschnitt explizit darauf hin, dass auch der genehmigungsfreie Bau von Carports und Garagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und auch der Bauordnung entsprechen müssen. Dies bedeutet, dass Bewilligungen, Erlaubnisse oder Genehmigungen rund um bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Vorschriften sowie diesbezügliche Sondervorschriften strikt befolgt werden müssen. Somit trägt der Bauherr die alleinige Verantwortung in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften. In diesem Zusammenhang gilt es in Sachsen zu beachten:
In Sachsen sollte besonders auf die örtlichen Bauvorschriften und Satzungen geachtet werden
Innerhalb der bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die im Baugesetzbuch, in der Baunutzungsverordnung, im Bebauungsplan sowie den örtlichen Bauvorschriften und Satzungen formuliert sind, wird grundsätzlich unterschieden zwischen:
Der genehmigungsfreie Bau von Garagen und Carports bleibt dabei auf den Innenbereich beschränkt; im Außenbereich sind Carports und Garagen im Normalfall nicht zulässig. Aber auch beim Bau im Innenbereich muss sich der Bauherr bei seiner Konzeptionierung der Umgebungsbebauung anpassen; zudem muss eine Erschließung bzw. eine Erreichbarkeit von öffentlichen Verkehrswegen sichergestellt sein. Laut der Baunutzungsverordnung dürfen dabei in Sachsen Garagen und Carports in Kleinsiedlungsgebieten, reinen bzw. allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten, Dorf- und Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbe- und Industriegebieten sowie sonstigen Sondergebieten errichtet werden. Der Bebauungsplan regelt dabei beispielsweise die Gestaltung von Garagen oder Carports. Zudem lassen sich hier Baugrenzen und Baulinien finden, die das Bauvorhaben einschränken können. Neben der Festlegung von Dachneigung und -form sowie beispielsweise Material- und Farbvorgaben ist im Bebauungsplan auch verankert, ob eine Garage an Grundstückgrenzen oder Wohngebäude angebaut werden muss. Weitere Gestaltungsvorschriften sind diesbezüglich in Sachsen zusätzlich in den örtlichen Bauvorschriften und Satzungen vermerkt.
Bauherr muss in Sachsen mehrere Sicherheitsnachweise erbringen
Sachsen hat zudem in der landeseigenen Bauordnung festgelegt, dass Garagen und Carports keine gesonderte Abstandsfläche zum Nachbargrundstück bedürfen, sofern eine Gesamtlänge von acht Metern und eine mittlere Wandhöhe von höchstens drei Metern nicht überschritten werden. Somit ist bei Einhaltung der übrigen Bestimmungen der Bau einer so genannten Grenzgarage möglich. Des Weiteren sind in der sächsischen Bauordnung bautechnische Grundforderungen in Bezug auf den Bau von Garagen und Carports formuliert. So besteht in Sachsen die Grundforderung nach ausreichender Standsicherheit und Tragfähigkeit (§ 15) und der Bauherr muss Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz, den baulichen Brandschutz sowie die Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauelemente (§ 62a) erbringen. In der Praxis bedeutet dies für Sachsen, dass der Bauherr entweder eine statische Berechnung für das geplante Garagenbauwerk erstellen oder eine Garage bzw. Carport mit entsprechender Typenzulassung erwerben muss.
Im Allgemeinen ist der Bau einer Garage in Sachsen-Anhalt ohne einen Bauantrag oder eine Bauanzeige möglich. Jedoch sind die planungs- und bauchrechtlichen Bestimmungen des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, die im Bebauungsplan und der Landesbauordnung verankert sind, einzuhalten. Grundsätzlich gilt also: Garagen und Carports sind genehmigungs- und anzeigefrei, solange alle öffentlich-rechtlichen Bestimmungen erfüllt werden.
Verfahrensfreies Bauen in Sachsen-Anhalt
Die Bezeichnung "verfahrensfrei" wird für Bauvorhaben, deren Ausführung kein bauaufsichtliches Verfahren nach der Landesbauordnung Sachsen Anhalt erfordert, verwendet. Im Paragraph 60 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind alle verfahrensfreien Bauvorhaben abschließend aufgeführt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass verfahrensfreie Vorhaben - ebenso wie die verfahrenspflichtigen Bauvorhaben - nicht den öffentlich-rechtlichen Verordnungen widersprechen dürfen. Dies bedeutet, dass bei verfahrensfreien Bauvorhaben grundsätzlich nur auf das für ein zulässiges Bauvorhaben erforderliche Genehmigungsverfahren verzichtet wird. Aus diesem Grund sollte sich jeder Bauherr vor Baubeginn vergewissern, dass die geplante Baumaßnahme mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Für den Bau einer verfahrensfreien Garage bedeutet dies, dass alle Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den Paragraphen 29 bis 38 des Baugesetzbuches sowie die Einhaltung der Vorschriften zu Grenzbebauung nach Paragraph 6 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt beachtet werden müssen. Laut diesen ist das Errichten von Garagen oder Carports mit einer maximalen Grundfläche von bis zu 50qm2 und einer maximalen mittleren Wandhöhe von bis zu drei Metern zulässig. Ausnahmen bilden diesbezüglich von der Genehmigungsfreiheit ausgeschlossene Bauvorhaben. Für genehmigungsfreies Bauen ohne Bauantrag gilt in Sachsen-Anhalt entsprechend:
Die Errichtung eines Carports in Sachsen-Anhalt
Den gesetzlichen Regelungen zum Bau von Garagen entsprechend ist auch das Errichten eines Carports seit dem 1. September 2003 in Sachsen-Anhalt genehmigungs- und anzeigefrei. Natürlich richtet sich auch bezüglich von Carports die Genehmigungsfreiheit nach der Größe, der Art und dem Standort des Bauvorhabens. Einzuhalten sind selbstverständlich ebenso wie bei Garagen die Landesbauordnung, das Baugesetzbuch, der regionale Bebauungsplan sowie die Richtlinien zu Denkmal- und Umweltschutz. Im Allgemeinen ist es anzuraten, vor dem Bau einer Garage oder eines Carports den persönlichen Kontakt mit den zuständigen Behörden zu suchen. Denn ein persönliches Gespräch mit dem entsprechenden Bauamt kann helfen, offene Fragen zu beantworten und Unklarheiten von vornherein zu beseitigen. Auch für den Fall, dass für den Bau doch eine Baugenehmigung erforderlich ist, können auf diese Weise eventuell zusätzlich entstehende Kosten sowie etwaige rechtliche Konsequenzen vermieden werden.
Nachbarrecht und Grenzbebauung in Sachsen-Anhalt
Laut geltendem Nachbarrecht ist der Bauherr einer Garage oder eines Carports im Bereich der Grundstücksgrenze in Sachsen-Anhalt dazu verpflichtet, vor Baubeginn mit dem Nachbarn über das Bauvorhaben zu sprechen und dessen Einverständnis einzuholen. Dies dient einerseits dem nachbarlichen Frieden, andererseits ist der Bauherr - zumindest, wenn er ohne Grenzabstand bauen möchte - laut Nachbarschaftsgesetz dazu verpflichtet, dem Nachbarn das Bauvorhaben mindestens acht Wochen vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilung muss außerdem Aufschluss über die Art des Baus sowie die Bemessung der Garagenwände geben. Erstens kann der Nachbar so prüfen, ob er nachteilige Auswirkungen auf sein Grundstück zu erwarten hat und zweitens kann er innerhalb dieser zeitlichen Frist Auskunft darüber geben, ob er geplant hat zu einem späteren Zeitpunkt an derselben Grenzstelle zu bauen. Ist dies der Fall, kann er verlangen, dass der Bauherr das Fundament so vertieft, dass sich für das spätere Bauvorhaben keine technischen Schwierigkeiten ergeben. Klar ist natürlich, dass die entstehenden Mehrkosten vom Nachbar selbst getragen werden müssen.
Welchen Sinn hat eine Baugenehmigung?
Sie brauchen eine Baugenehmigung, um sicherzustellen, dass Ihr Bauvorhaben, in diesem Fall der Bau einer Garage oder eines Carports, die geltenden planungsrechtlichen und baurechtlichen Vorgaben erfüllt. So erhalten Sie darüber hinaus auch Rechtssicherheit hinsichtlich Ihres angestrebten Bauvorhabens.
Die prinzipielle Bedeutung einer Baugenehmigung
Der Begriff "Baugenehmigung" ist insoweit irreführend, da Sie auch nach dem Erhalt Ihr Bauvorhaben nicht ohne weiteres anschließend gleich in die Tat umsetzen können. Denn dieser Verwaltungsakt stellt lediglich sicher, soweit öffentlich-rechtliche Instruktionen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden, dass Ihre Konzeption mit den geprüften Vorschriften im Einklang steht. Die generelle Bedeutung der Baugenehmigung, als Teil des Baurechts, liegt darin, dass sie sowohl Ihrer Sicherheit, als auch dem Schutz Ihrer Nachbarn dient.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um eine Baugenehmigung für Ihre Garage in Schleswig- Holstein zu erhalten?
Egal, ob Sie eine Garage oder einen Carport in Reinbek, Glinde oder Schwarzenbek planen: Für Genehmigungen dieser Art gilt die "Landesbauordnung Schleswig- Holstein" (LBO). Carports, also überdachte Stellplätze, gelten im Sinne der Bauordnung von Schleswig- Holstein ebenso als Garagen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass Garagen mit einer Höhe bis zu 2,75 Metern und einer Gesamtlänge pro Grundstücksgrenze von neun Metern generell genehmigungs-, beziehungsweise verfahrensfrei sind. Die LBO gilt zwar in ganz Schleswig- Holstein, jedoch gibt es auch gesonderte Bebauungspläne einzelner Gemeinden, wie beispielsweise in Trittau und Städten wie Ahrensburg, in denen es ausdrückliche Vorgaben zu erfüllen gilt, wie zum Beispiel die Einhaltung bestimmter Abstandsflächen. Eine umfassende Aufzählung aller verfahrensfreien Bauvorhaben ist in § 63 der Landesbauordnung für Schleswig- Holstein geregelt. Bitte beachten Sie jedoch, dass "verfahrensfrei" nicht bedeutet, dass Sie, losgelöst von allen Vorschriften, mit Ihrem Bau beginnen dürfen, denn dieser Begriff gemäß § 63 LBO, bezieht sich lediglich auf die formellen Aspekte des Baurechts. Sie müssen also keinen Bauantrag, beziehungsweise keine Baufreistellungsanzeige, einreichen. Das so genannte "materielle Baurecht", also alle bauordnungs-, und planungsrechtliche Bestimmungen jedoch, müssen Sie einhalten, da Ihnen, im Falle von Rechtsverletzungen materieller rechtlicher Aspekte, ordnungsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur Beseitigung Ihrer Garage oder Ihres Carports, drohen. Auch das Nachbarrechtsgesetz von Schleswig- Holstein gilt es, zu beachten, denn nicht alles, was baurechtlich verfahrensfrei ist, ist gleichzeitig nachbarrechtlich gestattet.
Was müssen Sie noch beachten?
In Schleswig- Holstein ist also der Bau Ihrer Garage zwar genehmigungs- und anzeigenfrei, aber nur, wenn das Bauvorhaben gemäß der §§ 30-36 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig ist. Daher sollten Sie immer, bevor Sie bauen, klären, ob zur Realisierung Ihrer Pläne noch andere erforderliche Bewilligungen, Zustimmungen oder Genehmigungen einzuholen sind, wie zum Beispiel Genehmigungen nach dem Abwasserbeseitigungsgesetz. Bei baurechtlich verfahrensfreien Projekten, wie dies bei der Garage oder dem Carport in Schleswig- Holstein der Fall ist, sollten Sie wissen, dass Sie, als Bauherr, immer eigenverantwortlich handeln. Daher haben Sie von sich aus im Vorfeld zu prüfen und sicher zu stellen, dass alle öffentlich-rechtlichen und andere Vorschriften umfänglich erfüllt werden. So sind Sie gut beraten, wenn Sie sich gezielt an die Behörde der Stadt, des Kreises oder eventuell an die Untere Bauaufsichtsbehörde wenden, je nach dem konkreten Ort Ihres Bauwunsches. Einen guten Rat, wie Sie im konkreten Fall vorgehen müssen, finden Sie häufig auch auf der Internetseite der Gemeinde, des Kreises oder der Stadt.
Ein einheitlicher Ratgeber für die Vorgehensweise bei der Baugenehmigung für Garagen oder Carports in Schleswig- Holstein in der Art einer "Schritt für Schritt" Anleitung, ist leider, auf Grund der örtlich verschiedenen Vorgehensweise, in diesem Bundesland nicht möglich.
Die Bedeutung der Baugenehmigung im Allgemeinen
Wenn Sie eine Baugenehmigung erhalten, dann sind Sie, entgegen der irreführenden Bezeichnung, noch lange nicht ohne weiteres befugt, Ihr bauliches Vorhaben auch umgehend in die Tat umzusetzen. Sie stellt lediglich fest, dass das bauliche Vorhaben, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften in diesem Genehmigungsverfahren geprüft werden, mit den Vorgaben im Einklang stehen. Dabei müssen Sie den Bauantrag mit den entsprechenden Antragsformularen sowie den erforderlichen Bauvorlagen bei der für Sie zuständigen, unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen, da Sie, als Bauherr, immer gemäß der bestehenden, gültigen Bauvorschriften handeln müssen. Das Gleiche gilt selbst bei Bauvorhaben, die nicht genehmigungspflichtig, oder von der Genehmigung freigestellt sind. Auch hier müssen Sie sowohl bauordnungsrechtliche, beziehungsweise baupolizeiliche Befugnisse der Baubehörde berücksichtigen, wie zum Beispiel gegebenenfalls die Baueinstellungsverfügung, die Abrissverfügung oder die Nutzungsuntersagung. Den wenn Sie die Baugenehmigung erhalten, bedeutet das nicht, dass Sie nicht noch weitere, eventuell erforderliche, Genehmigungen einholen müssen, zum Beispiel zur Einhaltung wasserrechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, die unabhängig von der Baugenehmigung einzuholen sind. Dies zu beachten ist auch deshalb von großer Bedeutung, weil Sie sonst Gefahr laufen, die vollständigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht zu erfüllen.
Welche Voraussetzungen sind zum Erhalt der Baugenehmigung für Garagen in Thüringen zu erfüllen?
Gemäß § 63 Punkt 1 b) der Thüringer Bauordnung (ThürBO), sind Garagen in Thüringen mit mittlerer Wandhöhe bis drei Metern sowie mit einer Brutto- Grundfläche bis zu vierzig Quadratmetern verfahrensfrei. Wenn Sie also Ihre Garage oder Ihren Carport in Thüringen errichten möchten und sie den baurechtlichen Rahmenbedingungen entspricht, können Sie in Thüringen ohne Bedenken auf Grund des so genannten "vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens" mit dem Bau beginnen.
Der Ablauf des Verfahrens in Thüringen
Den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen müssen Sie bei der Gemeinde, in der sich Ihr Grundstück befindet, einreichen, wobei Sie den Vordruck des "Antrags auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren" benötigen, der bei Ihrer Gemeinde ausliegt aber auch zum Download im Internet zur Verfügung steht. Weiterhin benötigen Sie, beziehungsweise die Gemeinde,- in zweifacher Ausfertigung-
Gemeinsam mit dem ausgefüllten Formular reichen Sie ebenfalls den Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit ein. Diese Dokumente, die Sie, um Verzögerungen zu vermeiden, bitte vollständig einreichen, leitet die Gemeinde dann an die zuständige Baurechtsbehörde weiter. Der voraussichtliche Entscheidungszeitpunkt über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Die Gemeinde benachrichtigt nun die so genannten "Angrenzer", also die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke. Dies geschieht innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Eingang der vollständigen Bauformulare. Innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen können diese ihre Einwendungen vorbringen. Auch sonstige Nachbarn können benachrichtigt werden.
Die Behörde überprüft vor allem die Einhaltung folgender Bestimmungen:
Sobald alle erforderlichen Stellungnahmen vorliegen, erfolgt, nach Prüfung des Bauantrages, die Entscheidung. In diesem Sinne kann die Baugenehmigung erteilt, mit bestimmten Auflagen erteilt oder abgelehnt werden.
Mit dem Bau Ihrer Garage in Thüringen dürfen Sie erst dann beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung mitsamt der Baufreigabe vorliegt.
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